Satzung
Satzung des Schützenkreises Teutoburger Wald e.V.
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Schützenkreis Teutoburger Wald e.V.“.
Er hat den Sitz in Borgholzhausen und ist in das Vereinsregister unter der Nr.: VR 1545 beim Amtsgericht in Gütersloh eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck des Vereins
Der Zweck des Schützenkreis Teutoburger Wald e.V. ist der Zusammenschluss aller Schützenvereine, Schützenvereinigungen sowie Schieß- und Bogensportgemeinschaften aus der Region Teutoburger Wald, auf freiwilliger Grundlage zur Pflege und Förderung des Schießsports nach den Regeln der internationalen und nationalen Schützenverbände, zur Jugendpflege und Förderung des Nachwuchses und zur Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums als wertvollen Bestandteil unseres Volkslebens unter Wahrung der Selbstständigkeit der angeschlossenen Vereine.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
Der Schützenkreis Teutoburger Wald e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Schützenkreis Teutoburger Wald e.V. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Schützenkreis Teutoburger Wald e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus Mitteln des Schützenkreises Teutoburger Wald e.V.. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Schützenkreises Teutoburger Wald e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bad Rothenfelde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 – Mitgliedschaft
Mitglieder des Schützenkreis Teutoburger Wald e.V. sind Schützenvereine, Schützenvereinigungen und Schieß- und Bogensportgemeinschaften. Neben diesen Vereinen können Einzelpersonen, die sich um das Schützenwesen hervorragende Verdienste erworben haben, als Ehrenmitglieder Mitglieder des Schützenkreises sein.
§ 5 – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag der Mitglieder entscheidet das Gesamtpräsidium.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von dem Delegiertentag gewählt.
Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss des angeschlossenen Vereins. Der Austritt ist zum Schluss des Kalenderjahres möglich, wenn er mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt wird.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt gegen die Satzung und Beschlüsse von Vereinsorganen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet das Gesamtpräsidium. Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich beim Präsidium einzulegen.
Der Delegiertentag entscheidet dann endgültig.
Dem betroffenen Mitglied ist auf dem Delegiertentag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Die Mitglieder sind im Rahmen dieser Satzung berechtigt, an der Willensbildung des Schützenkreises Teutoburger Wald e.V. durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrechts teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Schützenreis Teutoburger Wald e.V. nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Schützenkreis Teutoburger Wald e.V. gefährdet werden könnte. Sie haben die Satzung und Organbeschlüsse zu beachten.
b) Alle in dieser Satzung aufgeführten Funktionen stehen – unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung – in gleicher Weise für weibliche wie für männliche Bewerber offen.
§ 7 – Abstimmungen, Wahlen, Beurkundungen
In den Sitzungen der Vereinsorgane werden Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nicht anderes vorsieht. Die Enthaltungen und die ungültigen Stimmen werden bei der Zählung der abgegebenen Stimmen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Bei Satzungsänderungen und der Wahl von Ehrenmitgliedern ist eine Mehrheit von 2⁄3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl aus dem ersten Wahlgang statt. Ergibt sich wiederum Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Sitzungsleiter zu ziehende Los. Scheidet ein Mitglied eines Vereinsorgans vor Ablauf der Amtszeit aus, so findet die Nachwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen statt.
Abstimmungen und Wahlen sind schriftlich durchzuführen, wenn die Hälfte der erschienenen Abstimmungsberechtigten dieses verlangt.
Über die wesentlichen Beschlüsse der Vereinsorgane ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie bedarf der Genehmigung in der nächsten Sitzung.
§ 8 – Organe des Schützenkreis Teutoburger Wald e.V.
Organe des Schützenkreis Teutoburger Wald e.V. sind:
a) das Präsidium,
b) das Gesamtpräsidium,
c) der Delegiertentag.
§ 9 – Präsidium
Das Präsidium des Schützenkreis Teutoburger Wald e.V. als Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
1.) dem Präsidenten,
2.) dem 1. Vizepräsidenten,
3.) dem 2. Vizepräsidenten,
4.) dem Schatzmeister,
5.) dem Schriftführer,
6.) dem Sportleiter.
Je zwei Präsidiumsmitglieder – darunter der Präsident oder ein Vizepräsident – vertreten den Schützenkreis Teutoburger Wald e.V. gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich.
Die Mitglieder des Präsidiums werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.
§ 10 – Gesamtpräsidium
Dem Gesamtpräsidium des Schützenkreis Teutoburger Wald e.V. gehören an:
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1.) die Mitglieder des Präsidiums,
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2.) der Jugendsportleiter,
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3.) der Damensportleiter,
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4.) der Breitensportleiter,
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5.) die Stellvertreter des Schatzmeisters, des Schriftführers, des Sportleiters, des Jugendsportleiters, des Damensportleiters und des Breitensportleiters,
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6.) die Vereinspräsidenten der angeschlossenen Vereine Kraft Amtes,
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7.) die Referenten und der Internet-Redakteur ohne Stimmrecht.
Das Gesamtpräsidium soll mindestens einmal im Jahr einberufen werden.
Mit der schriftlichen Einberufung, die mit vierzehntägiger Frist zu erfolgen hat, ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
Das Gesamtpräsidium beschließt über die Richtlinien für die Arbeit.
Innerhalb dieser Richtlinie hat jedes Gesamtpräsidiumsmitglied die sich aus seinem Amt ergebenen Aufgaben selbstständig wahrzunehmen. Außerdem hat das Gesamtpräsidium die ihm in dieser Sitzung auferlegten Aufgaben zu erfüllen.
Ein gewähltes Mitglied des Präsidiums und des Gesamtpräsidiums kann nicht gleichzeitig Vertreter eines Vereins sein.
§ 11 – Delegiertentag
Der Delegiertentag ist das oberste Organ des Schützenkreis Teutoburger Wald e.V. und entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, soweit diese Satzung nicht die Aufgabe anderen Organen zur Erledigung zuweist.
Der Delegiertentag wird nach Bedarf vom Präsidium einberufen. Er findet mindestens einmal im Jahr statt. Dem Delegiertentag obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
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a) EntgegennahmederJahresberichtederPräsidiumsmitglieder
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b) EntlastungdesPräsidiums
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c) FestsetzungvonBeiträgenundanderenLeistungen
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d) Wahl der Mitglieder des Präsidiums und des Gesamtpräsidiums, soweit sie nicht kraft Amtes im Mitgliedsverein zum Gesamtpräsidium gehören
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e) Wahl der Kassenprüfer
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f) Beschlussfassungen über Satzungsänderungen
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g) Beschlussfassungen über eine Geschäftsordnung
Das Präsidium hat einen außerordentlichen Delegiertentag einzuberufen, wenn dieses mindestens die Hälfte der Mitglieder des Präsidiums oder ein Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
Die Mitglieder sind zu den Delegiertentagen schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Der Delegiertentag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig, soweit diese Satzung nichts anderes aussagt.
Die Leitung des Delegiertentages obliegt dem Präsidenten, bei Verhinderung dem 1. oder dem 2. Vizepräsidenten.
Der Delegiertentag besteht aus folgenden stimmberechtigten Delegierten:
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a) den Mitgliedern des Gesamtpräsidiums – soweit diese Stimmrecht haben – mit je einer Stimme. Sie können nicht Delegierte der Mitgliedervereine sein.
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b) Den Delegierten der Mitgliedsvereine. Jeder Verein hat pro angefangene 50 Mitglieder eine Stimme. Die Delegierten müssen persönlich anwesend sein; eine Stimmenübertragung ist nicht möglich.
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c) Den Ehrenmitgliedern.
§ 12 – Kassenprüfung
Die Kassenprüfung wird jährlich durch zwei von dem Delegiertentag auf die Dauer von zwei Jahren zu wählenden Kassenprüfern vorgenommen.
Sie haben dem Delegiertentag Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer dürfen keinem anderen Vereinsorgan angehören. Die unmittelbare Wiederwahl der Kassenprüfer ist einmal möglich.
§ 13 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte
1) Der Schützenkreis Teutoburger Wald e. V. erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
- Name und Anschrift,
- Bankverbindung (falls Lastschrifteinzug in Satzung vorgesehen),
- Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie
- E-Mail-Adresse,
- Geburtsdatum,
- Staatsangehörigkeit
- Lizenz(en),
- Ehrungen,
- Funktion(en) im Verein,
- Wettkampfergebnisse,
- Zugehörigkeit zu Mannschaften,
- Startrechte und ausgeübte Wettbewerbe,
- gegebenenfalls Angaben im Hinblick auf das Waffenrecht.
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2) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Schützenkreis Teutoburger Wald e. V. personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Daten, die zur Organisation des Vereins und des Sportbetriebes nötig sind. Hierzu gehören, Name, Anschrift, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein, Alter oder Geburtsjahrgang sowie Einstufungen in Behindertenklassen.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Schützenkreis Teutoburger Wald e. V. entfernt vorhandene Fotos von seinerHomepage.
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3) Als Mitglied des Deutschen Schützenbundes ist der Schützenkreis Teutoburger Wald e. V. verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten über seinen Landesverband dorthin zu melden.
Im Zusammenhang mit der Organisation und der Entwicklung des Landes- bzw. Bundesverbandes, des Sportbetriebes in den entsprechenden jeweiligen übergeordneten Verbandshierachien sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen der übergeordneten Verbandshierachien übermittelt der Schützenkreis Teutoburger Wald e. V. personenbezogene Daten und gegebenenfalls Fotos seiner Mitglieder an diese zur Bearbeitung und Veröffentlichung.
Übermittelt werden an die übergeordneten Verbände der Name, Anschrift, Geburtsdatum, Wettkampfergebnisse, Startberechtigungen, Mannschaftsaufstellungen, praktizierte Wettbewerbe, Lizenzen, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Informationen zur Einstufung in Behindertenklassen sowie bei Vereinsfunktionen auch Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail- Adresse.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der übergeordneten Verbände der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der übergeordnete Verband entfernt vorhandene Einzelfotos von seiner Homepage.
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4) In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Schützenkreis Teutoburger Wald e. V. auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und –soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen.
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5) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
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6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Schützenkreis Teutoburger Wald e. V. nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
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7) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§ 14 – Auflösung des Schützenkreis Teutoburger Wald e.V.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einem zu diesem Zweck einberufenem außerordentlichen Delegiertentag beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3⁄4 der nach § 11 möglichen Stimmzahl anwesend ist. Hiervon müssen 2⁄3 für die Auflösung stimmen. Sind nicht die erforderlichen 3⁄4 stimmberechtigten Delegierten anwesend, ist eine neue Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig ist, wenn in der Einladung ein entsprechender Hinweis erfolgt.
§ 15 - Geschäftsordnung
Der Schützenkreis Teutoburger Wald e.V. gibt sich durch den Delegiertentag eine Geschäftsordnung.
Änderungen bedürfen der Beschlussfassung durch den Delegiertentag.
§ 16 - Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Unabhängig hiervon tritt die Satzung im Innenverhältnis sofort nach Genehmigung durch den Delegiertentag in Kraft.
Borgholzhausen, den 20.09.2018